Assistentin für Schwester Karoline
Mein Beitrag zur Finanzierung
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Unsere Schweizer Freunde haben einen eigenen Unterstützungsverein gegründet.
Siehe: www.fcvschweiz.ch
Präsidentin:
Franziska Hildebrand Alberti
Grundhofstr. 1
CH-8704 Herrliberg
Tel.: +41 44 2532986
+41 78 8438387
hildebrand@pe-org-entwicklung.ch
In Lateinamerika bestehen unter der Bezeichnung "Fundación Cristo Vive" mehrere rechtlich selbständige und in den Ländern ihrer Tätigkeit juristisch anerkannte gemeinnützige Stiftungen des privaten Rechts, die sich, ausgehend von christlich-humanistischen Idealen, vor Ort für die Verbesserung der Lebensumstände armer Menschen, ihre individuelle Förderung und soziale Integration einsetzen. Derartige Körperschaften gibt es derzeit in Santiago de Chile / Region Metropolitana / Chile (vom chilenischen Staatspräsidenten als juristische Person anerkannt mittels Dekretes des chilenischen Justizministeriums Nr. 1231 vom 14.09.1990, am 20.11.1990 im Staatsanzeiger veröffentlicht) und in Cochabamba/Bolivien (von der Präfektur des Departements Cochabamba als juristische Person anerkannt mittels Resolution des Präfekten Nr. 359/99 vom 09.08.1999, am 14.01.2000 im Staatsanzeiger als Oberstes Dekret veröffentlicht).
Bei ihrer Tätigkeit in Lateinamerika wird die "Fundación Cristo Vive" durch eine Vielzahl europäischer Vereinigungen, informeller Gruppierungen und Einzelpersonen unterstützt. Der auf europäischer Ebene tätige, in Deutschland gegründete Verein "Cristo Vive Europa" soll einerseits all diesen Unterstützern eine Plattform für den laufenden Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie gemeinsame Aktivitäten zur Bündelung der Kräfte bieten, andererseits die Kommunikation mit den vor Ort in Lateinamerika tätigen Gliederungen der "Fundación Cristo Vive" pflegen und auf ideeller und materieller Ebene dazu beitragen, deren Bestand dauerhaft zu sichern.
1 Der Verein führt den Namen "Cristo Vive Europa - Partner Lateinamerikas e.V.". Er unterliegt deutschem Recht und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2 Sitz des Vereins ist 85077 Manching (Deutschland).
1 Zweck des Vereins ist es, die Entwicklungshilfetätigkeit insbesondere der "Fundación Cristo Vive" in Lateinamerika in den Bereichen
2 Dieser Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch
1 Der Verein verfolgt in gleicher Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2002.
1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder, ferner kann der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluß beitragsfreie Ehrenmitgliedschaften verleihen. Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder, die am 1.1. des jeweils laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie eine sonstige Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern.
3 Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
4 Die Mitgliedschaft endet
5 Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor dem Beschluss vom Vorstand persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Begründung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
6 Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch Entscheid des Vorstandes, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
1 Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins, insbesondere auch den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ebenso sind sie berechtigt, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu fordern (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 2) und im Rahmen der Mitgliederversammlung zu sprechen. Ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und jugendlichen Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres steht ferner das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen zu.
2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse zu befolgen und die Zwecke des Vereins durch aktive Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen.
3 Alle Mitglieder verpflichten sich zur regelmäßigen Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festlegt. Letzteres gilt auch für die Festlegung von Beitragsermäßigungen für bestimmte Mitgliedsgruppen (z.B. Schüler, Studenten, Familienmitgliedschaften).
4 Mitglieder, die im Verein ein Amt übernommen haben, erhalten hierfür keine Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung. Eine Erstattung konkret nachgewiesener Auslagen ist nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses möglich.
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes oder fernschriftlich (z.B. per Telefax oder E-Mail) an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen, ferner kann jedes Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge in der Mitgliederversammlung auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. § 13 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt; ebenso können Anträge auf Satzungsänderung nicht nachträglich als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
2 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Absatz 1 gilt entsprechend.
3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern wenigstens zehn stimmberechtigte Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend sind. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Entscheidung zu beschlussfähig vorgelegten Punkten der Tagesordnung bis spätestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingehend schriftlich dem Vorstand zuschicken. Der Inhalt solcher Mitteilungen wird vor dem Vorstand verlesen. Bezieht sich der Inhalt auf Tagesordnungspunkte, über die in der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt wird, so darf der Inhalt vom Vorstand nicht weitergegeben werden, außer an den Versammlungsleiter zum Zwecke der Stimmenauszählung. Fristgerecht schriftlich eingegangene Stellungnahmen und Abstimmungsvoten abwesender Mitglieder werden bei der Ergebnisfeststellung von Wahlen oder Abstimmungen wie diejenigen anwesender Mitglieder gewertet.
4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom Kassierer geleitet, im Falle des § 8 Absatz 6 von einem anderen in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied.
5 Die Mitgliederversammlung trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch mittels schriftlicher Vollmacht, die spätestens zum Zeitpunkt der Abstimmung dem Vorstand oder dem Leiter der Mitgliederversammlung vorgelegt werden muss, auf ein anderes Mitglied übertragen werden, jedoch kann ein Mitglied nur maximal 9 weitere Mitglieder vertreten. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer ist im Falle der Stimmengleichheit ein zweiter und wenn nötig ein dritter Wahlgang durchzuführen. Ergibt auch dieser Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
6 Im Falle der Beschlussunfähigkeit muß der Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die bei Anwesenheit von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern auch ohne Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist auf diese Erleichterung der Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes bedarf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und kann nur im Wege der Neuwahl eines Nachfolgers mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
3 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es steht dem Vorstand frei, im Innenverhältnis verschiedene Geschäftsbereiche zu schaffen und diese einzelnen Vorstandsmitgliedern verantwortlich zu übertragen. Ferner kann sich der Vorstand mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben und darin die Modalitäten seiner Arbeit regeln, soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen wurde.
1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2 Dies geschieht grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung der Kassierer unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung der Vorstandsmitglieder mittels einfachen Briefes oder fernschriftlich (z.B. per Telefax oder E-Mail) einberuft und leitet. Mit dieser Einladung muß der Tagungsort und soll auch die geplante Tagesordnung der Sitzung bekanntgegeben werden. Die Tagesordnung ist bis zum Abschluss der Vorstandssitzung um alle Erörterungs- und Abstimmungsthemen zu ergänzen, deren Behandlung von mindestens einem Vorstandsmitglied beantragt wird. Im Falle der Beschlussunfähigkeit muß innerhalb von sechs Wochen entweder eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen und abgehalten oder eine schriftliche Abstimmung nach Maßgabe des Absatzes 3 zu den Themen der Tagesordnung herbeigeführt werden.
3 Beschlüsse können jedoch nach vorheriger (fern)mündlicher Erörterung des Beschlussthemas auch im Wege einer schriftlichen Abstimmung oder einer fernschriftlichen Abstimmung erfolgen. Hierzu bedarf es einer vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassierer verfassten und an alle Vorstandsmitglieder versandten Beschlussvorlage, deren Fragen so formuliert sein müssen, daß sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden können. Mit der Übersendung der Vorlage ist vom initiierenden Vorstandsmitglied eine Frist zur Abgabe, Übersendung und Eingang des Votums bei diesem Vorstandsmitglied zu setzen, die mindestens eine Woche betragen soll.
4 Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben:
1 Der Vorstand erstellt die Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung und übergibt sie bis 31.05. des Folgejahres an die Rechnungsprüfer. Ferner entwirft der Vorstand eine Haushaltsplanung.
2 Die Rechnungsprüfer verfügen über ein jederzeitiges Prüfungsrecht im Hinblick auf die Vereinskasse und die Buchführung. Unabhängig hiervon haben sie mindestens pro abgelaufenes Geschäftsjahr eine Rechnungsprüfung vorzunehmen und über deren Ergebnis der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es bedarf hierzu eines Beschlusses gemäß § 8 Absatz 5 Satz 4. Voraussetzung ist ferner, daß die "Vereinsauflösung" ausdrücklich in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordungspunkt angegeben war; ein nachträgliches Aufnehmen dieser Angelegenheit als Tagesordnungspunkt ist ausgeschlossen.
2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.
3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das katholische Hilfswerk "Adveniat" mit Sitz in Essen, das evangelische Hilfswerk "Brot für die Welt" mit Sitz in Stuttgart und das Komitee "Ärzte für die Dritte Welt" mit Sitz in Frankfurt/Main die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
1 Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.09.2002 beschlossen.
2 Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung im Vereinsregister.
Würzburg, den 28.09.2002